Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Gegenstand des Ausbildungsvertrages
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschüler- Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen, Preisstetigkeit:
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten,
soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
3. Grundbetrag und Leistungen
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b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt,
ist die Fahrschule berechtigt, die vereinbarte Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden
zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
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c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt für die Prüfungsvorstellung
erneut erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
- der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,
- das Entgelt für die Fahrstunden bei den Fahrstunden,
- der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren der technischen Prüfstellen spätestens
2 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung
sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
- a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt
oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
- b) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des/der Fahrlehrers/Fahrlehrerin verstößt.
- c) das Schulungsfahrzeug oder die Fahrschulausstattung nicht pfleglich behandelt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder kündigt der Fahrschüler ohne ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
- a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
- b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
- c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 12 Wochen nach Anmeldung erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund, oder kündigt der Fahrschüler weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,
steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurück zu erstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich
an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu
seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit
gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Absatz 2).
Ausfallentschädigung
Für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit hat der Fahrschüler die vereinbarte Ausfallentschädigung zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluß vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
- a) wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
- b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
- c) den Unterricht trotzt mehrfachen Ermahnens weiterhin stört
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls die vereinbarte Ausfallentschädigung zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht
zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Kraftradprüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16Fahrlehrergesetz).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über
den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung
und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt.